UNSER VEREIN // Satzung

Die Satzung des RWL

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 20. August 1951 in Bonn gegründete Sportverein führt den Namen „F.C. RotWeiß Lessenich e.V. 1951“. Er ist Mitglied des Westdeutschen Fußballverbandes, des Westdeutschen Tischtennisverbandes und des Deutschen Behindertensportverbandes. Der Verein F.C. RotWeiß Lessenich e.V. 1951 hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist deren Zugang maßgebend. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt und tritt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so ist für die Dauer der Zugehörigkeit zum Verein das letzte Eintrittsdatum maßgebend. Bei Vereinswechsel innerhalb offizieller Wechselfristen des jeweiligen Verbands steht aktiven Sportlern ein Sonderkündigungsrecht zu.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.


§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Halbjahresbeitrag, der zu Beginn des Kalender Halbjahres fällig wird. Bei Neumitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag anteilig ab dem Monat der Mitgliedschaft berechnet.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
  2. Bei der Wahl der Vertreter der FußballJugendabteilung haben alle Mitglieder dieser Abteilung vom vollendeten 14. Lebensjahr an Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittelauszusprechen.


§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides an gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.


§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
    hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder elektronisch an alle stimmberechtigten Mitglieder und durch Aushang im Vereinsschaukasten von RotWeiß Lessenich sowie auf der Internetseite des Vereins (www.rotweisslessenich.de). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahme der Berichte
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Gesamtvorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer ZweidrittelMehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkteaufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

     

§9a Virtuelle Mitgliederversammlung

  1. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach §9 Abs. 2 und Abs. 3 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten
    Mitgliederversammlung nach §9 Abs. 2 und Abs. 3 nachrangig. Der Vorstand
    entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  3. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort.
  4. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
  5. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.


§ 10 Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    a) die Mitglieder des Vorstandes
    b) die Abteilungsleiter
    c) die Übungsleiter
    d) die Schiedsrichter und Kampfrichter
    e) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis, Bezirks und Landesebene
    f) die Kassenprüfer und
    g) der Medienbeauftragte
  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.


§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand des
    Gesamtvereins, den Ehrenamtsbeauftragten des Vereins, und den Abteilungsleitern
    für
    Fußball
    Jugendsport in der Fußballabteilung
    AlteHerrenSport in der Fußballabteilung
    Tischtennis
    Gesundheitssport
    Breiten und Freizeitsport
    Öffentlichkeitsarbeit
    b) als geschäftsführender Vorstand des Gesamtvereins: bestehend aus:
    dem Vorsitzenden
    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    dem Schatzmeister
    dem Geschäftsführer
    dem Medienbeauftragten
    c) als geschäftsführender Vorstand der FußballJugendabteilung: bestehend aus:
    dem Jugendleiter
    dem stellvertretenden Jugendleiter und
    dem Jugendgeschäftsführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.
  3. Der Abteilungsleiter für Jugendsport in der Fußballabteilung wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend der Fußballabteilung gewählt. (vgl. § 5,
    Ziffer 2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Abteilungsleiter für Fußball, Tischtennis und AlteHerrenSport in der Fußballabteilung werden von den Mitgliedern dieser Abteilungen in einer gesondert einberufenen Versammlung gewählt.
  5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes des Gesamtvereins und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.+
  6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  7. Die geschäftsführenden Vorstände sind für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit der geschäftsführenden Vorstände laufend zu informieren
  8. Die Aufgaben der Mitglieder der geschäftsführenden Vorstände sowie die
    Abgrenzung der übrigen Vorstandsbereiche regelt die Geschäftsordnung.
  9. Der geschäftsführende Vorstand des Gesamtvereins hat das Recht, an allen
    Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  10. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder kann mit einer Aufwandsentschädigung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, vergütet werden.

     

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter oder Mitarbeiter werden von der
    Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende
  5. Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.


§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der geschäftsführenden Vorstände, des Gesamtvorstandes sowie der Jugend und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Kassen der Abteilungen werden einmal jährlich durch jeweils zwei eigene Kassenprüfer geprüft.


§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die
Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer ZweiDrittelMehrheit beschlossen.


§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsschriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an den Westdeutschen Fußballverband, den Westdeutschen Tischtennisverband und den Deutschen Behindertensportverband mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Sportgeräte werden der LaurentiusGrundschule in LessenichMeßdorf übereignet.